Freigestellte Helfer

Ersatzdienst beim Roten Kreuz ...
... eine Alternative zum Wehrdienst
Wie geht das?
Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige, die sich für mindestens sieben Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz verpflichten, können von der Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes freigestellt werden.

Was hat das Rote Kreuz damit zu tun ?

Die aktiven Mitglieder des Roten Kreuzes engagieren sich überwiegend in den Bereichen Sanitätsdienst und Betreuungsdienst. Sie stellen beispielsweise die Sanitätsdienst bei Festlichkeiten oder Sportereignissen. Dieses Helferpotential steht selbstverständlich auch bei Groß-Schadensereignissen zur Verfügung. Der Bund unterstützt diese Vorsorge für den Katastrophenfall durch Bereitstellung von Fahrzeugen und Ausrüstung sowie durch finanzielle Hilfen für die "Einsatzeinheiten Sanität und Betreuung".
Die Mitwirkung in einer dieser Einheiten ist "Dienst im Katastrophenschutz" im Sinne des Gesetzes.

Welche Pflichten habe ich?

Grundsätzliche Pflicht ist die Teilnahme an den Unterrichtsabenden, Ausbildungen, Einsätzen und Übungen. Die Ausbildung umfasst neben der Ausbildung in Erster Hilfe-, die Ausbildung zum Sanitäter, sowie einer eventuellen fachspezifischen Ausbildung.

(Auszug aus dem Wehrdienstgesetz)

§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz

(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sieben Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Das Bundesministerium des Innern oder das nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständige Bundesministerium und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.

(2) Haben Wehrpflichtige sieben Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.

(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.

Wo erhalte ich weitere Auskünfte?
Sie können sich bei Ihrem zuständigen Kreiswehrersatzamt informieren, oder Sie nehmen mit uns Kontakt auf.


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